Satzung


Satzung der „Stuttgarter Schachfreunde 1879 e.V.“ vom 19. Mai 2009 in der Fassung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 2. Juli 2019

Der Verein führt den Namen „Stuttgarter Schachfreunde 1879 e.V.“, er hat seinen Sitz in Stuttgart und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart eingetragen.

(1) Der Verein hat die Aufgabe das Schachspiel und den Schachsport zu fördern und zu betreiben; dies soll insbesondere auch durch die Förderung des Jugendschachs geschehen.

(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Teilnahme an und Durchführung von Schachveranstaltungen und –turnieren, vor allem den Mannschaftskämpfen und den Einzelturnieren der Verbandsorganisationen;
  • Schaffen von Gelegenheit zum Schachspiel und schachsportlichen Wettbewerb;
  • Durchführung von Vorträgen, Schachdemonstrationen, Trainingsstunden, Schachseminaren u. a. für Jugendliche und Erwachsene;
  • Kontaktpflege zu anderen Schachfreunden und –vereinen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene;
  • Förderung systematischer Untersuchungen und Veröffentlichungen auf dem Gebiet des Schachspiels und Schachlehrens;
  • Kooperation mit anderen Organisationen / Einrichtungen des Schachspiels (z.B. Schulschach, Firmenschach).

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist Mitglied des Schachverbands Württemberg e.V. und mittelbar des Deutschen Schachbundes, und des Württembergischen Landessportbundes e.V. und mittelbar des Landessportverbandes Württemberg e.V., deren Satzungen und Ordnungen er für sich und seine Mitglieder anerkennt.

(1) Die Mittel des Vereins sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sparsam zu verwenden.

(2) Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen des Vereins ist nach Ablauf eines Geschäftsjahrs durch den Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Geschäftsjahr ist das Kalen- derjahr. Vor einer Mitgliederversammlung, mindestens einmal jährlich ist eine Kassenprüfung durch mindes- tens zwei Kassenprüfer vorzunehmen, die von der Mitgliederversammlung gewählt wurden und nicht dem Vereinsausschuss angehören dürfen.

(3) Die Mitgliederversammlung legt die Höhe einer einmaligen Aufnahmegebühr neuer Vereinsmitglieder und die Höhe der jährlich zu entrichtenden Beitragssätze der Vereinsmitglieder fest. Der Vereinsausschuss kann im Einzelfall in sozialen Härtefällen oder für herausragende Spieler ganz oder teilweise den Beitrag erlassen.

(4) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Abweichend hiervon kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass dem Vereinsvorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Der Vereinsausschuss entscheidet über die Gewährung einer pauschalen Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit im Interesse des Vereins; er legt Grundsätze fest, nach denen Auslagen erstattet werden können, die durch die Teilnahme an Schachwettkämpfen entstehen (z.B. Startgelder, Fahrtkosten u.a.). Er kann darüber hinaus entscheiden, Maßnahmen und Wettkämpfe, die dem Vereinszweck dienen, im Einzelfall zu unterstützen.

(5) Der Vorstand, in der Regel der Vorstand Finanzen, nimmt die Überweisungen der Beiträge an übergeordnete Organisationen vor; im Übrigen kann er über Ausgaben selbst entscheiden, wenn diese im jeweiligen Fall die Summe von vier Jahresbeiträgen erwachsener Mitglieder nicht übersteigen.

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vereinsausschuss und der Vorstand.

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt alljährlich im zweiten Quartal zusammen. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann elektronisch erfolgen, sofern das Mitglied dem zugestimmt hat. Sonst muss sie schriftlich erfolgen. Sie muss mindestens vier Wochen vor dem Termin den Vereinsmitgliedern zugegangen sein. Mit der Einladung ist die Tagesordnung der Mitgliederversammlung anzugeben.

(2) Zwei Drittel des Vereinsausschusses oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können schriftlich beim Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung binnen sechs Wochen verlangen. Der Vorstand kann unabhängig von Abs. 1 eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu jeder Zeit einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig. Sie entscheidet durch Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der Anwesenden, wenn durch diese Satzung nichts anderes bestimmt ist. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, es sei denn, von mindestens einem Viertel der Anwesenden wird eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangt. Die Wahl des 1. Vorsitzenden findet immer geheim statt.

(4) Die Ausübung des Wahl- und Abstimmungsrechts durch die anwesenden Vereinsmitglieder ist höchstpersönlich; die Vertretung nicht anwesender Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

(5) Vereinsmitglieder können schriftlich Anträge zur Behandlung in der Mitgliederversammlung stellen, die dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zugegangen sein müssen.

(6) Der Schriftführer führt eine Liste, in die sich jedes an der Mitgliederversammlung teilnehmende Vereinsmitglied einträgt. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse fertigt er ein Protokoll, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:
  • Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstands und der Mitglieder des Vereinsausschusses;
  • Entgegennahme des Haushaltsberichts gem. § 5 Abs. 2 einschließlich der Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
  • Entlastung des Vorstands und des Vereinsausschusses;
  • Neuwahl des Vorstands, des Vereinsausschusses und der Kassenprüfer;
  • Entscheidungen nach § 5 Abs. 3 über die Höhe einer Aufnahmegebühr und der Beitragssätze;
  • Verleihung der Ehrenmitgliedschaft;
  • Beschlussfassung über Anträge nach § 7 Abs. 5. Dringlichkeitsanträge sind zu behandeln, wenn sie in der Mitgliederversammlung von mindestens einem Viertel der Anwesenden gestellt werden;
  • Änderung der Satzung.

(1) Der Vereinsausschuss legt die Grundsätze der Vereinsführung fest und trifft im Einzelfall die erforderlichen Entscheidungen, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

(2) Dem Vereinsausschuss gehören an der Vorstand, ein Schriftführer, ein Spielleiter, ein Turnierleiter, ein Jugendleiter, ein Vertreter der Schachjugend, ein Internet-Beauftragter und ein Materialwart. Er kann auf Antrag des Vorstands um höchstens vier Mitglieder erweitert werden, denen weitere Aufgaben übertragen werden können. Ehrenmitglieder können an den Sitzungen des Vereinsausschusses ohne Stimmrecht teilnehmen.

(3) Der Vereinsausschuss soll in der Regel alle zwei Monate auf Einladung des Vorstands zusammentreten. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Über Beschlüsse des Vereinsausschusses fertigt der Schriftführer ein Protokoll.

(1) Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins i. S. von § 26 BGB; er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Vorstand Finanzen. Jedes Vorstandsmitglied ist im Außenverhältnis zur alleinigen Vertretung des Vereins befugt. Im Innenverhältnis gilt, dass der 1. Vorsitzende generell und der Vorstand Finanzen im Rahmen der Haushalts- und Kassenführung den Verein vertreten; im Übrigen vertreten sich die Vorstandsmitglieder gegenseitig. Der 1. Vorsitzende leitet den Vereinsausschuss.

(2) Der Vorstand führt den Verein, soweit nicht der Vereinsausschuss zuständig ist. Er vollzieht Beschlüsse des Vereinsausschusses, soweit dieses nicht durch Mitglieder des Vereinsausschusses selbst geschieht

(3) Scheiden zwei Mitglieder des Vorstands unabhängig von einer regelmäßigen Mitgliederversammlung aus, ist vom Vereinsausschuss binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(1) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vereinsausschuss aufgrund eines schriftlichen Aufnahme- antrags, der an den Vorstand zu richten ist. Mit der Aufnahme geben die Mitglieder eine datenschutzrechtliche Erklärung i. S. von § 13 ab. Jugendliche bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten. Der Vereinsausschuss kann der Mitgliederversammlung vorschlagen, Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft zu verleihen. Der Verein kann auch Personen in begründeten Fällen eine befristete Mitgliedschaft verleihen.

(2) Jedes Mitglied entrichtet eine Aufnahmegebühr und einen laufenden Mitgliedsbeitrag in der nach § 5 Abs. 3 festgesetzten Höhe.

(3) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird mit Ablauf des Geschäftsjahres (§ 5 Abs. 2) wirksam. Der Vereinsausschuss kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausschließen.

Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Die Satzungsänderung muss im Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung (§ 7 Abs. 1) angekündigt werden.

Die Mitglieder anerkennen, dass ihre persönlichen Daten und Wertungszahlen in dem Umfang gespeichert werden, in dem es erforderlich ist, sie für Zwecke der Turnierorganisation und innerhalb der Schachorganisation weiterzugeben. Für andere Zwecke ist eine Datenweitergabe ausgeschlossen.

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden. Die Auflösung muss mit der Einladung zur Mitgliederversammlung (§ 7 Abs. 1) angekündigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Schachverband Württemberg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde von den Mitgliederversammlungen der Stuttgarter Schachfreunde 1879 e.V. am 19. Mai 2009 und 18. Mai 2010 beschlossen. Sie tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister, dem 27. Juli 2010 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung i. d. F. vom 15.07.1992 außer Kraft.

(Hinweis: Die von der Mitgliederversammlung am 11.06.2013 beschlossenen Änderungen wurden am 19.11.2013 in das Vereinsregister eingetragen. Die von der Mitgliederversammlung am 14. Juni 2016 beschlossenen Änderungen wurden am 20.07.2016 in das Vereinsregister eingetragen. Die von den Mitgliederversammlungen am 20.06.2017 und 10.07.2018 beschlossenen Änderungen wurden am 28.11.2018 in das Vereinsregister eingetragen.)


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